§ 5 VfGH-EV-GO

Alte FassungIn Kraft seit 08.4.2013

Unterfertigung

§ 5.

(1) An die Stelle der handschriftlichen Unterfertigung (§ 62 Geo) tritt die Signierung mittels einer qualifizierten elektronischen Signatur (§ 2 Z 3a Signaturgesetz, BGBl. I Nr. 190/1999, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2010).

(2) Wird nicht im Sinne des Abs. 1 elektronisch signiert, so erfolgt die Genehmigung durch handschriftliche Unterfertigung eines Ausdrucks. Der unterfertigte Ausdruck bildet solange das Original und ist im Handakt zu verwahren, bis eine authentische elektronische Form im Akt angelegt worden ist. Diese wird dadurch erzeugt, dass der unterfertigte Ausdruck zur Gänze eingescannt und signiert wird (Abs. 1).

(3) Der Referent bestimmt, inwieweit seine Mitarbeiter Verfügungen im Vorverfahren unterfertigen oder im Einzelfall die von ihm erteilte Genehmigung durch eine Unterfertigung mit Hinweis auf diese Genehmigung ersichtlich machen, wobei für solche Unterfertigungen Abs. 1 und 2 gilt.

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2022

Gesetzesnummer

20008523

Dokumentnummer

NOR40154115

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)