Zusatzprüfung
§ 5.
(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Dreher, Feinmechaniker, Maschinenmechaniker, Maschinenschlosser, Mechaniker, Werkzeugmacher oder Werkzeugmechaniker kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Werkzeugmaschineur abgelegt werden. Diese hat den Gegenstand „Fachgespräch“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gilt § 2 Abs. 4 bis 6 sinngemäß.
(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Anlagenmonteur, Betriebsschlosser, Formenbauer, Modellschlosser oder Schlosser kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Werkzeugmaschineur abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ und „Fachgespräch“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß.
Schlagworte
Anrechnung
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2026
Gesetzesnummer
10006697
Dokumentnummer
NOR12078557
alte Dokumentnummer
N5199221153J
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