Zusatzprüfung
§ 5.
(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Glasmaler oder Kerammaler kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Porzellanmaler abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände “Prüfarbeit" und “Fachgespräch" zu umfassen.
(2) Für die Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß.
Schlagworte
Anrechnung
Zuletzt aktualisiert am
07.04.2025
Gesetzesnummer
10006393
Dokumentnummer
NOR12071132
alte Dokumentnummer
N51976144030
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