§ 5 V über Lehrabschlußprüfung Porzellanformer

Alte FassungIn Kraft seit 28.4.1984

Zusatzprüfung

§ 5.

(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Keramiker oder Kerammodelleur kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Porzellanformer abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ und „Fachgespräch“ zu umfassen.

(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Figurenkeramformer oder Geschirrkeramformer kann bis 30. November 1987 und nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Technokeramformer bis 30. November 1988 eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Porzellanformer abgelegt werden. Diese hat den Gegenstand „Fachgespräch“ zu umfassen.

(3) Für die Zusatzprüfung gemäß Abs. 1 gilt § 2 sinngemäß.

(4) Für die Zusatzprüfung gemäß Abs. 2 gilt § 2 Abs. 4 bis 6 sinngemäß.

Die Lehrabschlußprüfungen Figurenkeramformer, BGBl. Nr. 668/1974,

Geschirrkeramformer, BGBl. Nr. 669/1974, und Technokeramformer, BGBl.

Nr. 667/1974, sind nicht mehr in Kraft.

Schlagworte

Anrechnung

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2019

Gesetzesnummer

10006778

Dokumentnummer

NOR12073940

alte Dokumentnummer

N51984175870

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