Zusatzprüfung
§ 5.
(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Hafner kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Platten- und Fliesenleger abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände “Prüfarbeit" und “Fachgespräch" zu umfassen.
(2) Für die Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß.
Schlagworte
Anrechnung, Plattenleger
Zuletzt aktualisiert am
23.01.2019
Gesetzesnummer
10006419
Dokumentnummer
NOR12070488
alte Dokumentnummer
N51975145810
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