Zusatzprüfung
§ 5.
(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Chemielaborant oder Werkstoffprüfer (Physik) kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Physiklaborant abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände “Prüfarbeit" und “Fachgespräch" zu umfassen.
(2) Für die Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß.
Schlagworte
Anrechnung
Zuletzt aktualisiert am
24.03.2022
Gesetzesnummer
10006489
Dokumentnummer
NOR12071238
alte Dokumentnummer
N51976151030
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