§ 5 V über Lehrabschlußprüfung Physiklaborant

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.1976

Zusatzprüfung

§ 5.

(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Chemielaborant oder Werkstoffprüfer (Physik) kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Physiklaborant abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände “Prüfarbeit" und “Fachgespräch" zu umfassen.

(2) Für die Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß.

Schlagworte

Anrechnung

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2022

Gesetzesnummer

10006489

Dokumentnummer

NOR12071238

alte Dokumentnummer

N51976151030

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