Zusatzprüfung
§ 5.
(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Feinmechaniker oder Mechaniker kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Orthopädiemechaniker abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände “Prüfarbeit" und “Fachgespräch" zu umfassen.
(2) Für die Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß.
Schlagworte
Anrechnung
Zuletzt aktualisiert am
23.01.2019
Gesetzesnummer
10006576
Dokumentnummer
NOR12071719
alte Dokumentnummer
N51977156760
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