§ 5 V über Lehrabschlußprüfung Orthopädiemechaniker

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.1977

Zusatzprüfung

§ 5.

(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Feinmechaniker oder Mechaniker kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Orthopädiemechaniker abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände “Prüfarbeit" und “Fachgespräch" zu umfassen.

(2) Für die Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß.

Schlagworte

Anrechnung

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2019

Gesetzesnummer

10006576

Dokumentnummer

NOR12071719

alte Dokumentnummer

N51977156760

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