§ 5 Übernahme der Bundeshaftung für Anleihen, Darlehen und sonstige Kredite der Vereinigten Metallwerke Ranshofen-Berndorf Aktiengesellschaft

Alte FassungIn Kraft seit 26.7.1972

Durch die Aufhebung dieses Bundesgesetzes werden zum Zeitpunkt des Außer-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehende Haftungen des Bundes, die aufgrund dieses Bundesgesetzes übernommen worden sind, nicht berührt (vgl. § 2, BGBl. I Nr. 75/2004).

§ 5.

Der Bundesminister für Finanzen darf Haftungen gemäß § 1 Abs. 1 und 2 überdies nur dann übernehmen oder übernommene Haftungen gemäß § 4 nur dann erstrecken, wenn

  1. a) die Prüfung der zweckgebundenen Verwendung der bundesverbürgten Kredite und im Zuge dieser Prüfung die Einsicht in alle Bücher, Urkunden und sonstigen Schriften der Vereinigten Metallwerke Ranshofen-Berndorf Aktiengesellschaft gewährleistet wird und
  2. b) die Gesellschaft dem Bundesministerium für Finanzen für die Dauer der verbürgten Kredite den jährlichen Geschäftsbericht samt Gewinn- und Verlustrechnung und den Wirtschaftsprüferbericht vorlegt.

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2026

Gesetzesnummer

10004130

Dokumentnummer

NOR12045597

alte Dokumentnummer

N3197219335S

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