§ 5 Heimarbeitstarif für die Herstellung oder Bearbeitung von Bürsten und Pinseln aller Art (Gewerbe und Industrie) durch Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.2025

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 249/2026

Wirksamkeitsbeginn

§ 5.

Der Wirksamkeitsbeginn dieses Heimarbeitstarifes wird für das Gewerbe und für die Industrie mit 1. Mai 2025 festgesetzt.

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2026

Gesetzesnummer

20012928

Dokumentnummer

NOR40270353

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