§ 5 Heimarbeitstarif für die Herstellung oder Bearbeitung von Bürsten und Pinseln aller Art (Gewerbe und Industrie) durch Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.2023

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 148/2024

Wirksamkeitsbeginn

§ 5.

Der Wirksamkeitsbeginn dieses Heimarbeitstarifes wird für das Gewerbe und für die Industrie mit 1. Mai 2023 festgesetzt.

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2024

Gesetzesnummer

20012229

Dokumentnummer

NOR40252314

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