§ 5 GuK-LFV 2026

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.10.2026

3. Abschnitt

Anerkannte Ausbildungen Lehraufgaben

§ 5.

Die in der Anlage 3 angeführten Ausbildungen auf Grundlage der Bundesgesetze gemäß § 2 Z 2 bis 4, die in dem angeführten Zeitraum durchgeführt worden sind bzw. ab dem angeführten Zeitpunkt durchgeführt werden, sind als Ausbildungen für Lehraufgaben in der Gesundheits- und Krankenpflege anerkannt.

Schlagworte

Gesundheitspflege

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2026

Gesetzesnummer

20013201

Dokumentnummer

NOR40278665

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