§ 5.
(1) Den Vorsitz des Beirates führt jener oder jene Bedienstete des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend, der/die gleichzeitig auch Mitglied des Metrologiebeirates ist.
(2) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Beirates sind bei Verzicht oder bei Widerruf des Vorschlages des Mitgliedes oder Ersatzmitglieder durch die nominierungsberechtigte Stelle durch den Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend abzuberufen.
(3) Wenn ein Mitglied oder Ersatzmitglied drei aufeinanderfolgenden Einladungen zu einer Sitzung des Beirates keine Folge geleistet hat, so hat der Beirat dies nach Anhörung der Betroffenen festzustellen. Davon ist die nominierungsberechtigte Stelle in Kenntnis zu setzen, damit ein neues Mitglied oder Ersatzmitglied namhaft gemacht werden kann.
Zuletzt aktualisiert am
14.04.2021
Gesetzesnummer
20008400
Dokumentnummer
NOR40150201
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