§ 5 Frauenförderungsplan für das Bundesministerium für Finanzen

Alte FassungIn Kraft seit 29.12.2020

Dienstpflichten

§ 5.

(1) Es gehört zu den Dienstpflichten der Vertreterinnen und Vertreter des Dienstgebers (§ 2 Abs. 4 B‑GlBG), nach Maßgabe der Vorgaben des Frauenförderungsplanes auf eine Beseitigung einer bestehenden Unterrepräsentation von Frauen an der Gesamtzahl der dauernd Beschäftigten und der Funktionen sowie von bestehenden Benachteiligungen von Frauen im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis hinzuwirken (Frauenförderungsgebot). Bei allen Zielvereinbarungen sind die Ziele der Gleichstellung und Frauenförderung einzubeziehen.

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2023

Gesetzesnummer

20011433

Dokumentnummer

NOR40229673

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