§ 5 Frauenförderungsplan für das Bundesministerium für Finanzen

Alte FassungIn Kraft seit 21.12.2018

Dienstpflichten

§ 5.

(1) Es gehört zu den Dienstpflichten der Vertreterinnen und Vertreter des Dienstgebers (§ 2 Abs. 4 B‑GlBG), nach Maßgabe der Vorgaben des Frauenförderungsplanes auf eine Beseitigung einer bestehenden Unterrepräsentation von Frauen an der Gesamtzahl der dauernd Beschäftigten und der Funktionen sowie von bestehenden Benachteiligungen von Frauen im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis hinzuwirken (Frauenförderungsgebot). Bei allen Zielvereinbarungen sind die Ziele der Gleichstellung und Frauenförderung einzubeziehen.

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2019

Gesetzesnummer

20010518

Dokumentnummer

NOR40210319

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