§ 5 Frauenförderungsplan der Volksanwaltschaft

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.2015

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 66/2022

Sprachliche Gleichstellung

§ 5.

(1) An Bedienstete gerichtete Schriftstücke in allgemeinen Personalangelegenheiten haben Personenbezeichnungen in weiblicher und männlicher oder geschlechtsneutraler Form zu enthalten. Für Schriftstücke in individuellen Personalangelegenheiten ist jene Formulierung zu verwenden, die dem jeweiligen Geschlecht entspricht.

(2) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, denen von einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung im Sinne des § 88 Universitätsgesetz 2002 ein akademischer Grad verliehen wurde, haben das Recht, diesen in der in der Verleihungsurkunde festgelegten, auch abgekürzten, Form zu führen, wobei der akademische Grad einschließlich eines geschlechtsspezifischen Zusatzes geführt werden darf.

(3) Im Rahmen der derzeitigen und künftig zum Einsatz gelangenden IT-Software ist auf einen geschlechtergerechten Sprachgebrauch Bedacht zu nehmen.

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2022

Gesetzesnummer

20009303

Dokumentnummer

NOR40175167

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