§ 5 Frauenförderungsplan-bmvit

Alte FassungIn Kraft seit 24.2.2015

Wiederholung der Ausschreibung

§ 5.

Sind bis Ablauf der Bewerbungsfrist keine Bewerbungen von Frauen eingelangt, die die gesetzlichen Ernennungsvoraussetzungen oder Aufnahmeerfordernisse erfüllen, ist die Planstelle oder Funktion vor Beginn des Auswahlverfahrens nochmals auszuschreiben. Mit Zustimmung der Vorsitzenden der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen kann die Wiederholung der Ausschreibung entfallen. Langen auf Grund der neuerlichen Ausschreibung wiederum keine Bewerbungen von Frauen ein, ist das Auswahlverfahren durchzuführen.

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2022

Gesetzesnummer

20009096

Dokumentnummer

NOR40169311

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