materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 336/2019
Gehsteigreinigung
§ 5.
Für die Reinigung von Gehsteigen und sonstigen begehbaren Flächen, sofern sie nicht schon in die Berechnung des Entgeltes nach § 2 Abs. 1 Z 3 einbezogen sind, gebührt je Quadratmeter Gehsteig bzw. Fläche die Entlohnung gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 für die Reinigung von Gehsteigen, sowie für die Bestreuung bei Glatteis.
Zuletzt aktualisiert am
20.11.2019
Gesetzesnummer
20010432
Dokumentnummer
NOR40209674
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