§ 5 Festsetzung des Mindestlohntarifs für die Betreuung und Bedienung von Anlagen und Einrichtungen auf Liegenschaften für Steiermark

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2023

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 354/2023

Warmwasser- und Zentralheizungsanlagen

§ 5.

(1) Für die Betreuung von Warmwasser- und/oder Zentralheizungsanlagen gebührt während der tatsächlichen Betriebsdauer

  1. 1. ein Grundbezug von 285,10 € monatlich;
  2. 2. bei Beschickung der Anlage mit gasförmigen Brennstoffen ein Zuschlag von 185,31 € monatlich je Kessel;
  3. 3. bei Beschickung der Anlage mit flüssigen Brennstoffen ein Zuschlag von 210,99 € monatlich je Kessel;
  4. 4. bei Beschickung der Anlage mit festen Brennstoffen ein Zuschlag von 363,51 € monatlich je Kessel.

(2) Für die Betreuung von Warmwasser- und/oder Zentralheizungsanlagen, die durch ein Fernheizwerk gespeist werden, gebührt während der tatsächlichen Betriebsdauer ein Betrag von 252,33 € monatlich; pro jede weitere Anlage oder Umformer gebührt während der tatsächlichen Betriebsdauer ein weiterer Betrag von 80,83 € monatlich.

(3) Für die Durchführung von angeordneten Betreuungsarbeiten (z. B. Zwischen-, Pumpstationen usw.) sowie allfälligen Reparaturarbeiten einfacher Art an der Anlage selbst oder an den dazugehörigen Teilen gebührt für jede Arbeitsstunde zusätzlich ein Betrag von 13,82 €.

(4) Der Betreuerin bzw. dem Betreuer von Anlagen nach Abs. 1 Z 1 bis 4 gebührt ein Zuschlag von 15% (Schmutzzulage), wenn keine auf Kosten der Hausinhabung betriebene Dusch- oder Badeanlage zur Verfügung steht.

Schlagworte

Warmwasseranlage, Zwischenstation, Duschanlage

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2023

Gesetzesnummer

20012072

Dokumentnummer

NOR40248582

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