materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 522/2021
Warmwasser- und Zentralheizungsanlagen
§ 5.
(1) Für die Betreuung von Warmwasser- und/oder Zentralheizungsanlagen gebührt während der tatsächlichen Betriebsdauer
- 1. ein Grundbezug von 254,58 € monatlich;
- 2. bei Beschickung der Anlage mit gasförmigen Brennstoffen ein Zuschlag von 165,48 € monatlich je Kessel;
- 3. bei Beschickung der Anlage mit flüssigen Brennstoffen ein Zuschlag von 188,41 € monatlich je Kessel;
- 4. bei Beschickung der Anlage mit festen Brennstoffen ein Zuschlag von 324,60 € monatlich je Kessel.
(2) Für die Betreuung von Warmwasser- und/oder Zentralheizungsanlagen, die durch ein Fernheizwerk gespeist werden, gebührt während der tatsächlichen Betriebsdauer ein Betrag von 225,32 € monatlich; pro jede weitere Anlage oder Umformer gebührt während der tatsächlichen Betriebsdauer ein weiterer Betrag von 72,17 € monatlich.
(3) Für die Durchführung von angeordneten Betreuungsarbeiten (z. B. Zwischen-, Pumpstationen usw.) sowie allfälligen Reparaturarbeiten einfacher Art an der Anlage selbst oder an den dazugehörigen Teilen gebührt für jede Arbeitsstunde zusätzlich ein Betrag von 12,34 €.
(4) Der Betreuerin bzw. dem Betreuer von Anlagen nach Abs. 1 Z 1 bis 4 gebührt ein Zuschlag von 15% (Schmutzzulage), wenn keine auf Kosten der Hausinhabung betriebene Dusch- oder Badeanlage zur Verfügung steht.
Schlagworte
Warmwasseranlage, Zwischenstation, Duschanlage
Zuletzt aktualisiert am
06.12.2021
Gesetzesnummer
20011355
Dokumentnummer
NOR40227641
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