§ 5 Festsetzung des Mindestlohntarifs für die Betreuung und Bedienung von Anlagen und Einrichtungen auf Liegenschaften für Vorarlberg

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2020

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 518/2020

Betreuung von Warmwasser- und Zentralheizungsanlagen

§ 5.

(1)  Für die Betreuung von Warmwasser- und Zentralheizungsanlagen gebührt während der tatsächlichen Betriebsdauer ein monatlicher Pauschalbetrag von 249,55 €.

(2)  Wird eine solche Anlage mit gasförmigen Brennstoffen beschickt, gebührt hiefür ein Zuschlag von 99,80 € monatlich je Kessel.

(3)  Wird eine solche Anlage mit flüssigen Brennstoffen beschickt, gebührt hiefür ein Zuschlag von 105,65 € monatlich je Kessel.

(4)  Wird eine solche Anlage mit festen Brennstoffen beschickt, gebührt hiefür ein Zuschlag von 259,70 € monatlich je Kessel.

(5)  Für Kleinkessel bis 60 kw beträgt der Grundlohn gemäß Abs. 1 47,02 € monatlich je angefangene zwölf Kilowatt.

(6)  Für tageweise Betreuung gebührt je ein Dreißigstel der oben angeführten Beträge.

(7)  Steht der Betreuerin bzw. dem Betreuer einer Heizanlage keine auf Kosten der Hausinhabung betriebene Dusch- oder Badeanlage zur Verfügung, so gebührt bei Betreuung einer mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen betriebenen Anlage ein Zuschlag von 10%, bei Betreuung einer mit festen Brennstoffen betriebenen Anlage ein Zuschlag von 15% (Schmutzzulage).

(8)  Für die Betreuung von Warmwasser- oder Zentralheizungsanlagen, die durch ein Fernheizwerk gespeist werden, gebührt während der tatsächlichen Betriebsdauer ein Betrag von 237,55 € monatlich; pro jede weitere Anlage oder Umformer gebührt während der tatsächlichen Betriebsdauer ein weiterer Betrag von 68,02 € monatlich.

(9)  Für Hausbetreuerverträge, die nach dem 31. Dezember 1997 begründet werden, gilt – abweichend von Abs. 8 – Folgendes: für die Betreuung von Warmwasser- oder Zentralheizungsanlagen, die durch ein Fernheizwerk gespeist werden, gebührt für vereinbarte Betreuungsarbeiten für jede Arbeitsstunde ein Betrag von 12,39 €.

(10)  Für die Durchführung von zusätzlich angeordneten Betreuungsarbeiten (z. B. Zwischen- und Pumpstationen usw.) sowie allfällige Reparaturarbeiten einfacher Art an der Anlage selbst oder an den dazugehörigen Teilen gebührt für jede Arbeitsstunde zusätzlich ein Betrag von 12,39 €.

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2020

Gesetzesnummer

20010827

Dokumentnummer

NOR40219470

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