§ 5 Festsetzung des Mindestlohntarifs für die Betreuung und Bedienung von Anlagen und Einrichtungen auf Liegenschaften für Salzburg

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2020

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 508/2020

Betreuung von Warmwasser- und Zentralheizungsanlagen

§ 5.

(1)  Für die Betreuung von Warmwasser- und Zentralheizungsanlagen gebührt während der tatsächlichen Betriebsdauer ein Grundbezug von 235,80 € monatlich.

(2)  Wird eine Anlage mit gasförmigen Brennstoffen beschickt, gebührt ein Zuschlag von 153,95 € monatlich für den ersten Kessel und von 137,23 € monatlich für jeden weiteren Kessel.

(3)   Wird eine Anlage mit flüssigen Brennstoffen beschickt, gebührt ein Zuschlag von 161,60 € monatlich für den ersten Kessel und 144,02 € monatlich für jeden weiteren Kessel.

(4)  Wird eine Anlage mit festen Brennstoffen beschickt, gebührt ein Zuschlag von 248,50 € monatlich für den ersten und zweiten Kessel und von 231,32 € monatlich für jeden weiteren Kessel.

(5)  Für Kleinkessel bis 80 kw, die mit flüssigen oder festen Brennstoffen betrieben werden, sind während der tatsächlichen Betriebsdauer für angefangene 10 kw 40,10 € zu bezahlen; für Kleinkessel bis 80 kw, die mit gasförmigen Brennstoffen betrieben werden, für angefangene 10 kw 39,00 €.

(6)  Für die Betreuung von Warmwasser- oder Zentralheizungsanlagen, die durch ein Fernheizwerk gespeist werden, gebührt während der tatsächlichen Betriebsdauer ein Betrag von 172,96 € monatlich; für jede weitere Anlage oder Umformer gebührt während der tatsächlichen Betriebsdauer ein weiterer Betrag von 48,43 € monatlich.

(7)  Für die Durchführung von zusätzlich angeordneten Betreuungsarbeiten (z. B. Zwischen-, Pumpstationen usw.) sowie von allfälligen Reparaturarbeiten einfacher Art an der Anlage selbst oder an den dazugehörigen Teilen gebührt für jede Arbeitsstunde zusätzlich ein Betrag von 13,91 €.

(8)  Steht der Betreuerin bzw. dem Betreuer einer Heizanlage mit festen Brennstoffen keine auf Kosten der Hausinhabung betriebene Dusch- oder Badeanlage mit Warmwasser zur Verfügung (welche auch in der Dienstwohnung der Hausbesorgerin bzw. des Hausbesorgers sein kann), so gebührt zu dem Entgelt nach Abs. 4 und 5 ein Zuschlag von 15% als Schmutzzulage.

Schlagworte

Warmwasseranlage, Zwischenstation, Duschanlage

Zuletzt aktualisiert am

02.12.2021

Gesetzesnummer

20010824

Dokumentnummer

NOR40219438

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