§ 5 Festsetzung des Mindestlohntarifs für die Betreuung und Bedienung von Anlagen und Einrichtungen auf Liegenschaften für Tirol

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2019

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 367/2019

Betreuung von Warmwasser- und Zentralheizungsanlagen

§ 5.

(1)  Für die Betreuung von Warmwasser- und Zentralheizungsanlagen und Fernheizanlagen gebührt während der tatsächlichen Betriebsdauer ein monatlicher Pauschalbetrag von 243,71 €.

(2)  Wird eine solche Anlage mit gasförmigen Brennstoffen beschickt, gebührt ein Zuschlag von 96,91 € monatlich je Kessel.

(3)  Wird eine solche Anlage mit flüssigen oder organischen (Hackschnitzel, Pellets, Getreide) Brennstoffen beschickt, gebührt ein Zuschlag von 103,36 € monatlich je Kessel.

(4)  Wird eine solche Anlage mit festen Brennstoffen beschickt, gebührt ein Zuschlag von 242,34 € monatlich je Kessel.

(5)  Für tageweise Betreuung gebührt je ein Dreißigstel der oben angeführten Beträge.

(6)  Steht der Betreuerin bzw. dem Betreuer einer Heizanlage keine auf Kosten der Hausinhabung betriebene Dusch- oder Badeanlage zur Verfügung, so gebührt bei Betreuung einer mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen betriebenen Anlage ein Zuschlag von 10%, bei Betreuung einer mit festen Brennstoffen betriebenen Anlage ein Zuschlag von 15% (Schmutzzulage).

(7)  Für die Betreuung von Warmwasser- oder Zentralheizungsanlagen, die durch ein Fernheizwerk gespeist werden, gebührt während der tatsächlichen Betriebsdauer ein Betrag von 232,11 € monatlich; pro jede weitere Anlage oder Umformer gebührt während der tatsächlichen Betriebsdauer ein weiterer Betrag von 66,41 € monatlich.

(8)  Für Hausbetreuerverträge, die nach dem 31. Dezember 1997 begründet werden, gilt – abweichend von Abs. 7 – Folgendes: für die Betreuung von Warmwasser- oder Zentralheizungsanlagen, die durch ein Fernheizwerk gespeist werden, gebührt für vereinbarte Betreuungsarbeiten für jede Arbeitsstunde ein Betrag von 12,06 €.

(9)   Für die Durchführung von zusätzlich angeordneten Betreuungsarbeiten (z. B. Zwischen- und Pumpstationen usw.) sowie allfälligen Reparaturarbeiten einfacher Art an der Anlage selbst oder an den dazugehörigen Teilen gebührt für jede Arbeitsstunde zusätzlich ein Betrag von 12,06 €.

Schlagworte

Warmwasseranlage, Duschanlage, Zwischenstation

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2019

Gesetzesnummer

20010479

Dokumentnummer

NOR40209904

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