§ 5 Festsetzung des Mindestlohntarifs für die Betreuung und Bedienung von Anlagen und Einrichtungen auf Liegenschaften für Salzburg

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2016

Betreuung von Warmwasser- und Zentralheizungsanlagen

§ 5

(1) Für die Betreuung von Warmwasser- und Zentralheizungsanlagen gebührt während der tatsächlichen Betriebsdauer ein Grundbezug von 213,96 € monatlich.

(2) Wird eine Anlage mit gasförmigen Brennstoffen beschickt, gebührt ein Zuschlag von 139,68 € monatlich für den ersten Kessel und von 124,51 € monatlich für jeden weiteren Kessel.

(3) Wird eine Anlage mit flüssigen Brennstoffen beschickt, gebührt ein Zuschlag von 146,63 € monatlich für den ersten Kessel und 130,67 € monatlich für jeden weiteren Kessel.

(4) Wird eine Anlage mit festen Brennstoffen beschickt, gebührt ein Zuschlag von 225,48 € monatlich für den ersten und zweiten Kessel und von 209,90 € monatlich für jeden weiteren Kessel.

(5) Für Kleinkessel bis 80 kw, die mit flüssigen oder festen Brennstoffen betrieben werden, sind während der tatsächlichen Betriebsdauer für angefangene 10 kw 36,39 € zu bezahlen; für Kleinkessel bis 80 kw, die mit gasförmigen Brennstoffen betrieben werden, für angefangene 10 kw 35,38 €.

(6) Für die Betreuung von Warmwasser- oder Zentralheizungsanlagen, die durch ein Fernheizwerk gespeist werden, gebührt während der tatsächlichen Betriebsdauer ein Betrag von 156,94 € monatlich; für jede weitere Anlage oder Umformer gebührt während der tatsächlichen Betriebsdauer ein weiterer Betrag von 43,95 € monatlich.

(7) Für die Durchführung von zusätzlich angeordneten Betreuungsarbeiten (z. B. Zwischen-, Pumpstationen usw.) sowie von allfälligen Reparaturarbeiten einfacher Art an der Anlage selbst oder an den dazugehörigen Teilen gebührt für jede Arbeitsstunde zusätzlich ein Betrag von 12,61 €.

(8) Steht dem/der Betreuer/in einer Heizanlage mit festen Brennstoffen keine auf Kosten der Hausinhabung betriebene Dusch- oder Badeanlage mit Warmwasser zur Verfügung (welche auch in der Dienstwohnung des Hausbesorgers sein kann), so gebührt zu dem Entgelt nach Abs. 4 und 5 ein Zuschlag von 15% als Schmutzzulage.

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