§ 5 Festlegung von Warenkontingenten in der Einfuhr

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.1992

§ 5.

(1) Bewilligungen im Rahmen eines Kontingents sind nach Ausnützung oder nach Ablauf der Gültigkeitsdauer unverzüglich dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten zu übermitteln.

(2) Wird auf Grund der rückgelangten Bewilligungen festgestellt, daß diese ganz oder teilweise nicht ausgenützt wurden, ist der nicht ausgenützte Wert dem betreffenden Kontingent zuzuweisen und nach Maßgabe des § 4 Abs. 3 zur Verteilung zu bringen.

(3) Nach Maßgabe des § 4 Abs. 3 sind auch jene Teile eines Kontingents zu verteilen, die gemäß § 3 für Vorbezüge reserviert waren und bis 30. September 1992 nicht geltend gemacht wurden oder auf die der Anspruchsberechtigte vor diesem Zeitpunkt verzichtet hat.

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2018

Gesetzesnummer

10007218

Dokumentnummer

NOR12078414

alte Dokumentnummer

N5199219709J

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