§ 5 Festlegung von Warenkontingenten in der Einfuhr

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1992

§ 5.

(1) Ist das Kontingent auf Grund der Verteilung nach § 3 oder 4 nicht erschöpft, werden nach dem 15. September 1992 einlangende Anträge nach Maßgabe des Datums ihres Einlangens berücksichtigt, bis das Kontingent erschöpft ist. Liegen mehrere Anträge vor, die am gleichen Tag eingelangt sind und die zusammen den nocht (Anm.: richtig: noch) nicht zugeteilten Rest des Kontingentes übersteigen, ist dieser Rest nach Maßgabe der Bestimmungen des § 3 Abs. 4 auf die Antragsteller aufzuteilen.

(2) Bewilligungen auf Grund dieser Verordnung sind nach Ausnützung unverzüglich dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten zu übermitteln. Wird auf Grund rückgelangter Bewilligungen festgestellt, daß diese ganz oder teilweise nicht ausgenützt wurden, ist die nicht ausgenützte Menge dem Kontingent zuzuweisen und nach Maßgabe des Abs. 1 zur Verteilung zu bringen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 534/1992

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2018

Gesetzesnummer

10007133

Dokumentnummer

NOR12078135

alte Dokumentnummer

N5199211370Y

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