§ 5 Festlegung von Warenkontingenten in der Ausfuhr

Alte FassungIn Kraft seit 14.12.1991

§ 5.

(1) Bewilligungen im Rahmen eines Kontingents sind nach Ausnützung oder nach Ablauf der Gültigkeitsdauer unverzüglich dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten zu übermitteln.

(2) Wird auf Grund der rückgelangten Bewilligungen, die auf das entsprechende Kontingent der Anlage 1 dieser Verordnung angerechnet wurden, festgestellt, daß diese ganz oder teilweise nicht ausgenützt wurden, ist die nicht ausgenützte Menge dem betreffenden Kontingent zuzuweisen und nach Maßgabe des § 4 zur Verteilung zu bringen.

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2018

Gesetzesnummer

10007186

Dokumentnummer

NOR12078026

alte Dokumentnummer

N5199117675J

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