§ 5.
(1) Bewilligungen im Rahmen eines Kontingents sind nach Ausnützung oder nach Ablauf der Gültigkeitsdauer unverzüglich dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten zu übermitteln.
(2) Wird auf Grund der rückgelangten Bewilligungen die auf das entsprechende Kontingent der Anlage 1 dieser Verordnung angerechnet wurden, festgestellt, daß diese ganz oder teilweise nicht ausgenützt wurden, ist die nicht ausgenützte Menge dem betreffenden Kontingent zuzuweisen und nach Maßgabe des § 4 zur Verteilung zu bringen.
Zuletzt aktualisiert am
24.09.2018
Gesetzesnummer
10007175
Dokumentnummer
NOR12077967
alte Dokumentnummer
N5199116469J
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