§ 5 Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Reisebüroassistent

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1989

Kaufmännisches Rechnen

§ 5.

(1) Das Kaufmännische Rechnen hat je eine Aufgabe aus den nachstehenden Bereichen zu umfassen:

  1. a) Prozentrechnungen,
  2. b) Devisen- und Valutenrechnungen.

(2) Das Verwenden von Rechenbehelfen, Formeln und Tabellen ist zulässig.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Das Kaufmännische Rechnen ist nach 75 Minuten zu beenden.

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2026

Gesetzesnummer

10007008

Dokumentnummer

NOR12076288

alte Dokumentnummer

N5198911802F

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