Kaufmännisches Rechnen
§ 5.
(1) Das Kaufmännische Rechnen hat je eine Aufgabe aus den nachstehenden Bereichen zu umfassen:
- a) Prozentrechnungen,
- b) Devisen- und Valutenrechnungen.
(2) Das Verwenden von Rechenbehelfen, Formeln und Tabellen ist zulässig.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(4) Das Kaufmännische Rechnen ist nach 75 Minuten zu beenden.
Zuletzt aktualisiert am
17.02.2026
Gesetzesnummer
10007008
Dokumentnummer
NOR12076288
alte Dokumentnummer
N5198911802F
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