§ 5 Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Stukkateur

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1988

Fachrechnen

§ 5.

(1) Das Fachrechnen hat je eine Aufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:

  1. a) Längen- und Flächenberechnung,
  2. b) Volums- und Masseberechnung,
  3. c) Materialbedarfsberechnung,
  4. d) Arbeitszeitberechnung.

(2) Das Verwenden von Rechenbehelfen, Formeln und Tabellen ist zulässig.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 50 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Das Fachrechnen ist nach 70 Minuten zu beenden.

Schlagworte

Längenberechnung, Volumsberechnung

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2026

Gesetzesnummer

10006945

Dokumentnummer

NOR12075629

alte Dokumentnummer

N5198810967E

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)