Fachrechnen
§ 5.
(1) Das Fachrechnen hat je eine Aufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:
- a) Längen-, Flächen-, Volums- und Masseberechnung,
- b) Grundlegende Rechnungen aus der Gleichstromtechnik,
- c) Grundlegende Rechnungen aus der Wechselstromtechnik,
- d) Grundlegende Rechnungen aus der Dreiphasenwechselstromtechnik,
- e) Meßtechnik,
- f) Grundlegende Rechnungen zu elektrischen Geräten, Maschinen oder Anlagen.
(2) Das Verwenden von Rechenbehelfen ist zulässig.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(4) Das Fachrechnen ist nach 80 Minuten zu beenden.
Zuletzt aktualisiert am
18.02.2026
Gesetzesnummer
10006939
Dokumentnummer
NOR12075547
alte Dokumentnummer
N5198810784F
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