Zusatzprüfung
§ 5.
(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Kunststeinerzeuger kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Steinmetz abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ und „Fachgespräch“ zu umfassen. Für die Zusatzprüfung gelten die §§ 2, 4 und 6.
(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Holz- und Steinbildhauer kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Steinmetz abgelegt werden. Diese hat den Gegenstand „Fachgespräch“ zu umfassen. Für die Zusatzprüfung gelten die §§ 2 Abs. 4 bis 6, 4 und 6.
Schlagworte
Anrechnung, Holzbildhauer
Zuletzt aktualisiert am
18.02.2026
Gesetzesnummer
10006506
Dokumentnummer
NOR12081214
alte Dokumentnummer
N5199328620J
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