§ 5 Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Steinmetz

Alte FassungIn Kraft seit 26.6.1993

Zusatzprüfung

§ 5.

(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Kunststeinerzeuger kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Steinmetz abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ und „Fachgespräch“ zu umfassen. Für die Zusatzprüfung gelten die §§ 2, 4 und 6.

(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Holz- und Steinbildhauer kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Steinmetz abgelegt werden. Diese hat den Gegenstand „Fachgespräch“ zu umfassen. Für die Zusatzprüfung gelten die §§ 2 Abs. 4 bis 6, 4 und 6.

Schlagworte

Anrechnung, Holzbildhauer

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2026

Gesetzesnummer

10006506

Dokumentnummer

NOR12081214

alte Dokumentnummer

N5199328620J

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