§ 5 Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Modelltischler (Formentischler)

Alte FassungIn Kraft seit 21.7.1976

Zusatzprüfung

§ 5.

(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Tischler kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Modelltischler (Formentischler) abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände “Prüfarbeit" und “Fachgespräch" zu umfassen.

(2) Für die Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß.

Schlagworte

Anrechnung

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2026

Gesetzesnummer

10006396

Dokumentnummer

NOR12071135

alte Dokumentnummer

N51976144230

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)