§ 5 Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Rechtskanzleiassistent/Rechtskanzleiassistentin

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2004

Übergangsbestimmungen

§ 5.

(1) Die Rechtskanzleiassistent-Ausbildungsordnung, BGBl. II Nr. 291/1998, tritt unbeschadet der Bestimmungen über die Prüfungsvorschriften mit Ablauf des 31. Dezember 2003 außer Kraft.

(2) Lehrlinge, die am 31. Dezember 2003 im Lehrberuf Kanzleiassistent-Notariat oder Kanzleiassistent-Rechtsanwaltskanzlei ausgebildet werden, können entsprechend der in Abs. 1 angeführten Ausbildungsordnung weiter ausgebildet werden.

(3) Die Lehrzeiten, die im Lehrberuf Kanzleiassistent-Notariat oder Kanzleiassistent-Rechtsanwaltskanzlei entsprechend der in Abs. 1 angeführten Ausbildungsordnung zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf

Rechtskanzleiassistent/Rechtskanzleiassistentin voll anzurechnen.

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2020

Gesetzesnummer

20003153

Dokumentnummer

NOR40049188

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