Übergangsbestimmungen
§ 5.
(1) Die Rechtskanzleiassistent-Ausbildungsordnung, BGBl. II Nr. 291/1998, tritt unbeschadet der Bestimmungen über die Prüfungsvorschriften mit Ablauf des 31. Dezember 2003 außer Kraft.
(2) Lehrlinge, die am 31. Dezember 2003 im Lehrberuf Kanzleiassistent-Notariat oder Kanzleiassistent-Rechtsanwaltskanzlei ausgebildet werden, können entsprechend der in Abs. 1 angeführten Ausbildungsordnung weiter ausgebildet werden.
(3) Die Lehrzeiten, die im Lehrberuf Kanzleiassistent-Notariat oder Kanzleiassistent-Rechtsanwaltskanzlei entsprechend der in Abs. 1 angeführten Ausbildungsordnung zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf
Rechtskanzleiassistent/Rechtskanzleiassistentin voll anzurechnen.
Zuletzt aktualisiert am
03.03.2020
Gesetzesnummer
20003153
Dokumentnummer
NOR40049188
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