§ 5 Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Personaldienstleistung

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2004

Übergangsbestimmungen

§ 5.

(1) Die Personaldienstleistung-Ausbildungsordnung, BGBl. II Nr. 270/2002, tritt unbeschadet der Bestimmungen über die Prüfungsvorschriften mit Ablauf des 31. Dezember 2003 außer Kraft.

(2) Lehrlinge, die am 31. Dezember 2003 im Lehrberuf Personaldienstleistung ausgebildet werden, können entsprechend der in Abs. 1 angeführten Ausbildungsordnung weiter ausgebildet werden.

(3) Die Lehrzeiten, die im Lehrberuf Personaldienstleistung entsprechend der in Abs. 1 angeführten Ausbildungsordnung zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Personaldienstleistung entsprechend dieser Verordnung voll anzurechnen.

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2020

Gesetzesnummer

20003162

Dokumentnummer

NOR40049227

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