Übergangsbestimmungen
§ 5.
(1) Die Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Einkauf, BGBl. II Nr. 264/2002, treten unbeschadet der Prüfungsvorschriften mit Ablauf des 31. Dezember 2003 außer Kraft.
(2) Lehrlinge, die am 31. Dezember 2003 im Lehrberuf Einkauf ausgebildet werden, können entsprechend der in Abs. 1 angeführten Ausbildungsordnung weiter ausgebildet werden.
(3) Die Lehrzeiten, die im Lehrberuf Einkauf entsprechend der in Abs. 1 angeführten Ausbildungsordnung zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Einkäufer/Einkäuferin voll anzurechnen.
Zuletzt aktualisiert am
04.03.2020
Gesetzesnummer
20003144
Dokumentnummer
NOR40049141
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