Art und Umfang der Unteroffiziersfachprüfung
§ 5.
(1) Die Unteroffiziersfachprüfung ist schriftlich und mündlich abzulegen.
(2) Die schriftliche Prüfung ist aus einem der nachstehenden Gegenstände abzulegen:
- 1. Waffenwesen,
- 2. Munitionswesen,
- 3. Kraftfahrzeugwesen,
- 4. Panzerwesen,
- 5. Fernmeldewesen,
- 6. Radarwesen,
- 7. Optik und Bildgerät,
- 8. Pionierzeugwesen,
- 9. Technik der Abwehr der atomaren, biologischen, chemischen und radiologischen (ABC) Kampfmittel,
- 10. Fliegertechnik,
- 11. Bordtechnik,
- 12. Wetterdienstwesen,
- 13. Elektromechanik,
- 14. Maschinenmechanik.
- Hierbei hat der Prüfungskandidat den Nachweis zu erbringen, daß er in der Lage ist, innerhalb des vorgeschriebenen Zeitraumes (§ 8 Abs. 3) auf Grund von beigestellten Unterlagen auf dem seiner Verwendung entsprechenden Fachgebiet eine entsprechend beschriftete zeichnerische Darstellung herzustellen, einfache Berechnungen durchzuführen, einfache Arbeitsvorgänge darzustellen oder Kenntnisse über Geräte und Maschinen schriftlich niederzulegen.
(3) Die mündliche Prüfung hat folgende Gegenstände zu umfassen:
- 1. Versorgung und Verwaltungswesen,
- 2. Kenntnisse aus dem Fachgebiet,
- 3. Unfallverhütung.
Schlagworte
Prüfungsgegenstände
Zuletzt aktualisiert am
15.05.2025
Gesetzesnummer
10008248
Dokumentnummer
NOR12096083
alte Dokumentnummer
N61970104360
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