§ 4 Zweiter Nachtrag zum Arzneibuch

Alte FassungIn Kraft seit 14.12.1991

§ 4.

Arzneimittel, die vor dem 1. September 1992 entweder in Österreich hergestellt oder nach Österreich eingeführt werden, müssen nicht dem zweiten Nachtrag zum Arzneibuch entsprechen, wenn sie den vor Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Vorschriften entsprechen.

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2018

Gesetzesnummer

10010678

Dokumentnummer

NOR12135687

alte Dokumentnummer

N8199117639J

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