§ 4.
Arzneimittel, die vor dem 1. September 1992 entweder in Österreich hergestellt oder nach Österreich eingeführt werden, müssen nicht dem zweiten Nachtrag zum Arzneibuch entsprechen, wenn sie den vor Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Vorschriften entsprechen.
Zuletzt aktualisiert am
04.10.2018
Gesetzesnummer
10010678
Dokumentnummer
NOR12135687
alte Dokumentnummer
N8199117639J
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