§ 4 Waffengewerbe-Befähigungsnachweisverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1980

§ 4.

Die Befähigung für das gemäß § 131 Abs. 1 Z. 1 lit. d GewO 1973 konzessionierte Gewerbe der Vermittlung des Kaufes und Verkaufes von nichtmilitärischen Waffen und nichtmilitärischer Munition ist nachzuweisen durch

  1. 1. das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung für das konzessionierte Gewerbe der Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung nichtmilitärischer Waffen und nichtmilitärischer Munition (einschließlich der Tätigkeit der Büchsenmacher)
  1. 2. Zeugnisse
  1. a) über eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit im Gewerbe des Handels mit nichtmilitärischen Waffen und nichtmilitärischer Munition oder der Vermittlung des Kaufes und Verkaufes von nichtmilitärischen Waffen und nichtmilitärischer Munition
  1. b) über die erfolgreich abgelegte Konzessionsprüfung (§§ 10 bis 17).

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2026

Gesetzesnummer

10006638

Dokumentnummer

NOR12072485

alte Dokumentnummer

N51979163160

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