§ 4.
Die Befähigung für das gemäß § 131 Abs. 1 Z. 1 lit. d GewO 1973 konzessionierte Gewerbe der Vermittlung des Kaufes und Verkaufes von nichtmilitärischen Waffen und nichtmilitärischer Munition ist nachzuweisen durch
- 1. das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung für das konzessionierte Gewerbe der Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung nichtmilitärischer Waffen und nichtmilitärischer Munition (einschließlich der Tätigkeit der Büchsenmacher)
- oder
- 2. Zeugnisse
- a) über eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit im Gewerbe des Handels mit nichtmilitärischen Waffen und nichtmilitärischer Munition oder der Vermittlung des Kaufes und Verkaufes von nichtmilitärischen Waffen und nichtmilitärischer Munition
- und
Zuletzt aktualisiert am
27.08.2026
Gesetzesnummer
10006638
Dokumentnummer
NOR12072485
alte Dokumentnummer
N51979163160
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