§ 4.
(1) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, für Kredite, die der Vorfinanzierung von Anleihen gemäß § 1 dienen, namens des Bundes die Haftung als Bürge und Zahler (§ 1357 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches) unter der Voraussetzung zu übernehmen, daß
- a) die Laufzeit mit höchstens zwei Jahren begrenzt ist,
- b) das Ausmaß des im § 1 Abs. 2 lit. b genannten Betrages nicht überschritten wird und
- c) bei zeitlicher Kreditüberschneidung die Summe aus Vor- und Endfinanzierung bei Kreditoperationen im Einzelfall nicht mehr als 1200 Millionen Schilling und die Summe aller Vor- und Endfinanzierungen nicht mehr als 3000 Millionen Schilling beträgt.
(2) Kredite, die der Vorfinanzierung solcher Anleihen dienen, sind auf den im § 1 Abs. 2 lit. a festgesetzten Haftungsrahmen nicht anzurechnen.
Schlagworte
§ 1357 ABGB, JGS Nr. 946/1811
Zuletzt aktualisiert am
08.04.2026
Gesetzesnummer
10004160
Dokumentnummer
NOR12045766
alte Dokumentnummer
N3197318303S
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