§ 4 Übernahme der Bundeshaftung für Anleihen, Darlehen und sonstige Kredite der Vereinigte Österreichische Eisen- und Stahlwerke – Alpine Montan Aktiengesellschaft

Alte FassungIn Kraft seit 07.12.1973

§ 4.

(1) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, für Kredite, die der Vorfinanzierung von Anleihen gemäß § 1 dienen, namens des Bundes die Haftung als Bürge und Zahler (§ 1357 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches) unter der Voraussetzung zu übernehmen, daß

  1. a) die Laufzeit mit höchstens zwei Jahren begrenzt ist,
  2. b) das Ausmaß des im § 1 Abs. 2 lit. b genannten Betrages nicht überschritten wird und
  3. c) bei zeitlicher Kreditüberschneidung die Summe aus Vor- und Endfinanzierung bei Kreditoperationen im Einzelfall nicht mehr als 1200 Millionen Schilling und die Summe aller Vor- und Endfinanzierungen nicht mehr als 3000 Millionen Schilling beträgt.

(2) Kredite, die der Vorfinanzierung solcher Anleihen dienen, sind auf den im § 1 Abs. 2 lit. a festgesetzten Haftungsrahmen nicht anzurechnen.

Schlagworte

§ 1357 ABGB, JGS Nr. 946/1811

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2026

Gesetzesnummer

10004160

Dokumentnummer

NOR12045766

alte Dokumentnummer

N3197318303S

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)