§ 4 Heimarbeitstarif für die Herstellung oder Bearbeitung von Korb- und Bastwaren durch Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.2024

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 147/2025

Wirksamkeitsbeginn

§ 4.

Der Wirksamkeitsbeginn dieses Heimarbeitstarifes wird mit 1. Mai 2024 festgesetzt.

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2025

Gesetzesnummer

20012605

Dokumentnummer

NOR40262418

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