materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 291/2021
Heimarbeitszuschlag
§ 4.
Auf die so errechneten Stückentgelte erhalten die in Heimarbeit Beschäftigten einen gesondert auszuweisenden Heimarbeitszuschlag von 10%, bei Beistellung von eigenem Werkzeug einen gesondert auszuweisenden Heimarbeitszuschlag von 20%.
Zuletzt aktualisiert am
02.07.2021
Gesetzesnummer
20011305
Dokumentnummer
NOR40226931
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