Qualifikationen für Führungsaufgaben in der Gesundheits- und Krankenpflege
§ 4.
(1) Für die Höherqualifizierung von Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege für Führungsaufgaben in der Gesundheits- und Krankenpflege ist das in derAnlage 2 festgelegte Qualifikationsprofil zu vermitteln.
(2) Die Ausbildungen gemäß Abs. 1 haben einen Umfang von mindestens 120 ECTS und einen Masterabschluss vorzusehen und können modular gestaltet werden und einen Zwischenabschluss für die Qualifikation im basalen und mittleren Pflegemanagement vorsehen.
(3) Ausbildungen gemäß Abs. 1 haben insbesondere folgende Themenbereiche zu umfassen:
- 1. Pflege,
- 2. Personal,
- 3. Organisation,
- 4. Gesundheitssystem,
- 5. Wissenschaft, Forschung, Evidenced Based Nursing (EBN),
- 6. Kommunikation, Interaktion, Konfliktmanagement,
- 7. Praktischer Transfer,
- 8. Masterarbeit.
(4) Der praktische Transfer gemäß Abs. 3 Z 7 hat ein einschlägiges Praktikum im Ausmaß von mindestens 200 Stunden oder eine einschlägige Projektarbeit mit Praxisbezug im Ausmaß von mindestens 15 ECTS im Berufsfeld „Führen in der Pflege“ zu beinhalten, eine Kombination aus Praktikum und Projektarbeit ist zulässig.
(5) Für Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, die keinen Ausbildungsabschluss auf Bachelorniveau haben, können Ausbildungen gemäß Abs. 1 auch im Rahmen von Studiengängen, Universitätslehrgängen oder Hochschullehrgängen, die keinen Masterabschluss vorsehen, durchgeführt werden. Diese Ausbildungen haben mindestens 100 ECTS zu umfassen und anstelle der Masterarbeit gemäß Abs. 3 Z 8 eine Abschlussarbeit zu beinhalten.
Schlagworte
Gesundheitspflege
Zuletzt aktualisiert am
26.06.2026
Gesetzesnummer
20013201
Dokumentnummer
NOR40278664
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