§ 4 Geschäftsordnung des Bundesschätzungsbeirates, der Landesschätzungsbeiräte und der Schätzungsausschüsse

Alte FassungIn Kraft seit 24.7.1971

§ 4.

Der Bundesminister für Finanzen hat ein Mitglied abzuberufen:

  1. a) bei Verletzung der Verschwiegenheitspflicht,
  2. b) auf eigenes Ansuchen,
  3. c) bei oftmaliger Nichtteilnahme an Beratungen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft.

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2026

Gesetzesnummer

10004103

Dokumentnummer

NOR12045205

alte Dokumentnummer

N3197119321S

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