§ 4 Frauenförderungsplan des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

Alte FassungIn Kraft seit 31.7.2020

Sprachliche Gleichbehandlung

§ 4.

Alle internen und externen Schriftstücke und sonstigen Veröffentlichungen des Ressorts sind geschlechtergerecht zu formulieren. Personenbezeichnungen sind in weiblicher bzw. männlicher Form zu verwenden, wofür die technischen Voraussetzungen zu schaffen sind.

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2022

Gesetzesnummer

20011247

Dokumentnummer

NOR40225308

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