Sprachliche Gleichbehandlung
§ 4.
Alle internen und externen Schriftstücke und sonstigen Veröffentlichungen des Ressorts sind geschlechtergerecht zu formulieren. Personenbezeichnungen sind in weiblicher bzw. männlicher Form zu verwenden, wofür die technischen Voraussetzungen zu schaffen sind.
Zuletzt aktualisiert am
12.09.2022
Gesetzesnummer
20011247
Dokumentnummer
NOR40225308
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