§ 4 Frauenförderungsplan des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.2018

Sprachliche Gleichbehandlung

§ 4.

Alle internen und externen Schriftstücke und sonstigen Veröffentlichungen des Ressorts sind geschlechtergerecht zu formulieren. Personenbezeichnungen sind in weiblicher bzw. männlicher Form zu verwenden, wofür die technischen Voraussetzungen zu schaffen sind.

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2020

Gesetzesnummer

20010378

Dokumentnummer

NOR40209332

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