materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 66/2022
§ 4.
Die Vorgesetzten haben die zu ergreifenden Maßnahmen zur Frauenförderung und zur Beseitigung bestehender geschlechtsspezifischer Unterschiede mitzutragen und umzusetzen. Die bzw. der Gleichbehandlungsbeauftragte hat in geeigneter Weise dabei mitzuwirken.
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2022
Gesetzesnummer
20009303
Dokumentnummer
NOR40175166
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