§ 4 Frauenförderungsplan der Volksanwaltschaft

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.2015

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 66/2022

§ 4.

Die Vorgesetzten haben die zu ergreifenden Maßnahmen zur Frauenförderung und zur Beseitigung bestehender geschlechtsspezifischer Unterschiede mitzutragen und umzusetzen. Die bzw. der Gleichbehandlungsbeauftragte hat in geeigneter Weise dabei mitzuwirken.

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2022

Gesetzesnummer

20009303

Dokumentnummer

NOR40175166

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