§ 4 Festsetzung des Mindestlohntarifs für im Haushalt Beschäftigte für Österreich

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2019

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 539/2020

Lohnzuschläge

§ 4.

  1. 1. Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer nach § 2 Abschnitt A Z 1 bis 4, die neben ihrer Tätigkeit vereinbarungsgemäß während zumindest eines Viertels ihrer monatlichen Arbeitszeit Kinder betreuen, erhalten einen Zuschlag von 88,-- € für das erste Kind und von 57,-- € für jedes weitere Kind monatlich.
  2. 2. Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer nach § 2 Abschnitt B Z 1 bis 4, die neben ihrer Tätigkeit vereinbarungsgemäß Kinder betreuen, erhalten einen Zuschlag pro Stunde von 0,52 € für das erste Kind und 0,35 € für jedes weitere Kind.
  3. 3. Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer, die Reinigungsarbeiten nach Professionistinnen bzw. Professionisten (Malerinnen bzw. Maler, Installateurinnen bzw. Installateure usw.) durchführen, erhalten einen Zuschlag von 3,12 € pro Stunde.
  4. 4. Für Mehrarbeitsleistungen gemäß § 5 Abs. 5 bis 7 und § 6 Abs. 5 HGHAngG gebührt mangels einer für die Arbeitnehmerin bzw. den Arbeitnehmer günstigeren Vereinbarung ein Zuschlag von 50% an Werktagen und von 100% an Sonn- und Feiertagen.
  5. 5. Arbeitsschürzen sind der Arbeitnehmerin bzw. dem Arbeitnehmer auf Kosten der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers bei Dienstantritt in ordentlichem Zustand beizustellen. Verlangt die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber von der Arbeitnehmerin bzw. dem Arbeitnehmer eine besondere Kleidung, so hat die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber diese kostenlos beizustellen.

Schlagworte

Sonntag

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2020

Gesetzesnummer

20010449

Dokumentnummer

NOR40209812

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