materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 343/2023
Reinigung von Müllschachträumen
§ 4.
Für die Reinigung von Müllschachträumen sowie das Auffüllen und Auswechseln der Mülltonnen sowie für die Reinigung von Müllabstellplätzen gebührt ein monatliches Pauschale, dessen Höhe nach der tatsächlichen Arbeitsleistung und unter Zugrundelegung des unter § 3 Abs. 2 festgelegten Stundenlohnes zu errechnen ist.
Zuletzt aktualisiert am
01.12.2023
Gesetzesnummer
20012087
Dokumentnummer
NOR40248738
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