materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 513/2020
Gehsteigreinigung
§ 4.
Für die Reinigung von Gehsteigen und sonstigen begehbaren und befahrbaren Flächen, für deren Reinigung eine Verpflichtung besteht, sofern sie nicht schon in die Berechnung des Entgeltes nach § 2 Abs. 1 Z 3 einbezogen ist, gebührt je Quadratmeter Gehsteigfläche bzw. Fläche die gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 festgesetzte Entlohnung.
Zuletzt aktualisiert am
06.12.2021
Gesetzesnummer
20010810
Dokumentnummer
NOR40219311
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