§ 4 Festsetzung des Mindestlohntarifs für Hausbesorgerinnen und Hausbesorger für Steiermark

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2020

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 513/2020

Gehsteigreinigung

§ 4.

Für die Reinigung von Gehsteigen und sonstigen begehbaren und befahrbaren Flächen, für deren Reinigung eine Verpflichtung besteht, sofern sie nicht schon in die Berechnung des Entgeltes nach § 2 Abs. 1 Z 3 einbezogen ist, gebührt je Quadratmeter Gehsteigfläche bzw. Fläche die gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 festgesetzte Entlohnung.

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2021

Gesetzesnummer

20010810

Dokumentnummer

NOR40219311

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