§ 4 Festsetzung des Mindestlohntarifs für die Betreuung und Bedienung von Anlagen und Einrichtungen auf Liegenschaften für Steiermark

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2023

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 354/2023

Grünflächen und Gartenanlagen

§ 4.

(1) Für das Reinigen (z. B. Entfernen von Abfällen), das Bewässern und für das maschinelle Mähen samt Entfernen des Grases gebühren je Quadratmeter Grünfläche 1,59 € jährlich, aufgeteilt auf zwölf Monatsbeträge.

(2) Für das Betreuen von Bäumen und Sträuchern, Blumenbeeten usw. sowie das Entfernen von Laub und Ästen und ähnliche Arbeiten gebührt ein monatliches Pauschale, dessen Höhe nach der tatsächlichen Arbeitsleistung und unter Zugrundelegung eines Stundenlohnes von 13,82 € zu errechnen ist.

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2023

Gesetzesnummer

20012072

Dokumentnummer

NOR40248581

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